LAWINFO

Rechtshilfe

QR Code

Beweiserhebung

Rechtsgebiet:
Rechtshilfe
Stichworte:
Rechtshilfe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überblick über das Verfahren

Beweiserhebungsbeschluss
im inländischen Zivilprozess betreffend im Ausland zu erhebende Beweise
Formelles Begehren der Übermittlungsbehörde
(Behörde des ersuchenden Staates) um Rechtshilfe wird an die Zentralbehörde des ersuchten Staates (Empfangsbehörde) oder an die Vertretung des ersuchenden Staates übermittelt.
Die Zentralbehörde des ersuchten Staates oder die Vertretung des ersuchenden Staates leitet das Begehren um Rechtshilfe an die zuständige Behörde des ersuchten Staates weiter.

Beweiserhebung im Ausland auf schweizerisches Ersuchen hin

  • gemäss HBewUe70
  • gemäss HUe45

Beweiserhebung in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin

  • gemäss HBewUe70
  • gemäss HUe54

Nützliche Links:

Praktische Hinweise bezüglich des Vorgehens bei schweizerischen Ersuchen an ausländische Staaten
www.rhf.admin.ch

Datenbank zum Auffinden der örtlich zuständigen schweizerischen Behörde
www.elorge.admin.ch

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.