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Rechtshilfe

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Rechtshilfe in Steuersachen

Rechtsgebiet:
Rechtshilfe
Stichworte:
Rechtshilfe
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aktuell: Rechtshilfe in Zukunft auch bei Steuerhinterziehung

Wie bereits die Amtshilfe in Steuersachen soll nun auch die Rechtshilfe bei Fiskaldelikten ausgedeht und die internationale Zusammenarbeit verstärkt werden. Ziele sind die Änderung des Rechtshilfegesetzes sowie die Übernahme der Zusatzprotokolle des Europarates.

Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG
law-news.ch » Rechtshilfe bei Steuerdelikten wird ausgedehnt

Steuerbetrug

Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter verwendet. Der Steuerbetrug gilt in der Schweiz als Vergehen  im Sinne des Strafgesetzbuches und wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Meist werden Steuervergehen von den kantonalen Strafverfolgungsbehörden geahndet.

Die Schweiz leistet bei Steuerdelikten Rechtshilfe, wenn das ausländische Verfahren einen Tatbestand erfasst, der in der Schweiz als Steuerbetrug gilt (vgl. Art. 3 IRSG).

Steuerhinterziehung

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Die Steuerhinterziehung wird in der Schweiz mit Busse geahndet und gilt somit als Übertretung und nicht als Vergehen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt den kantonalen Steuerbehörden und nicht den Strafverfolgungsbehörden.

Die Schweiz leistet keine Rechtshilfe, wenn das ausländische Verfahren einen Tatbestand erfasst, der in der Schweiz als Steuerhinterziehung gilt. Die Steuerhinterziehung wird bloss verwaltungsstrafrechtlich verfolgt (vgl. IRSG 3).

Rechtshilfemassnahmen

Die Massnahmen richten sich nach dem IRSG. Die für den Tatbestand des Steuerbetruges gewährte Rechtshilfe umfasst Massnahmen wie die Zustellung von Schriftstücken und die Beweiserhebung. Die Möglichkeit der Auslieferung ist nicht vorgesehen (vgl. IRSG 3 III). Die Gewährung der Rechtshilfe für den Tatbestand des Steuerbetrugs erfolgt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind (Beidseitige Strafbarkeit, Spezialitätsprinzip, Gegenrecht, Verhältnismässigkeit).

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